Wer schweigt, hat Pech – Impfgeschädigte verliert Prozess gegen ImpfärztinVon Susanne Ausic18. Februar 2023
Es dürfte das wohl erste deutschlandweite Urteil sein, das in Bezug auf eine COVID-Impfung und die damit in Verbindung stehende Aufklärungspflicht der Impfärzte ergangen ist. Am 14. Februar hat das Landgericht Heilbronn die Klage einer dreifachen Mutter mit schweren Nebenwirkungen abgewiesen. Damit hat die Impfärztin die erste Instanz für sich entschieden.Der Valentinstag am 14. Februar 2023 war ein schwarzer Tag für die Impfgeschädigte N. Ferati. Nachdem sie ihre Gesundheit und auch ihren Job aufgrund schwerer Nebenwirkungen nach einer COVID-Impfung verloren hat, scheiterte sie jetzt auch vor dem Landgericht Heilbronn. Die erlittenen Nebenwirkungen spielten dabei eine eher untergeordnete Rolle. Knackpunkt des Verfahrens war die Impfaufklärung. Ist eine Unterschrift unter dem Impfaufklärungsbogen von der zu impfenden Person ausreichend oder müssen Impfärzte zusätzlich eine mündliche Aufklärung durchführen? Diese Frage hatten die Richter zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte die 35-jährige Impfgeschädigte am 21. Dezember 2020 während einer Weihnachtsfeier des Pflegeheims, in dem sie arbeitete, einen Aufklärungs- und Anamnesebogen des Sozialministeriums in die Hand gedrückt bekommen. Die Pflegedienstleiterin habe sie bedrängt, die Blätter zügig durchzulesen, zu unterschreiben und abzugeben, schilderte die Heilbronnerin.
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In diesem Sinne unterschrieb N. Ferati die Dokumente, wobei sie ankreuzte:
Ich habe keine weiteren Fragen.
Ich willige in die vorgeschlagene Impfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff ein.
Ein ausdrücklicher Verzicht auf das ärztliche Aufklärungsgespräch hingegen folgte nicht.Die arbeitgeberseitige Informationsveranstaltung, in der am 5. Januar 2021 über die Impfung aufgeklärt werden sollte, konnte die Betroffene krankheitsbedingt jedoch nicht wahrnehmen. Sie war massiv erkältet, sodass sie die Pflegeeinrichtung aufgrund der strengen Auflagen gar nicht betreten durfte. Ein in Aussicht gestelltes Telefonat mit der Impfärztin erfolgte nicht. Später hieß es seitens des Pflegedienstes, dass keine telefonische Aufklärung mehr nötig sei. Schließlich habe die 35-Jährige den Aufklärungsbogen bereits unterschrieben.
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Am nächsten Morgen wurde N. Ferati stationär im SLK-Klinikum Heilbronn aufgenommen, wo sie während der Untersuchungen ohnmächtig wurde. Die Ärzte diagnostizierten eine Autoimmunkrankheit in Form von Enzephalitis mit neurologischen Ausfällen und Lähmungserscheinungen. In den Arztberichten wird ein klarer Zusammenhang zur Impfung hergestellt.
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COVID-Injektion als „Routineimpfung“Das Gericht vermochte eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Impfärztin nicht erkennen. Die Kammer sei überzeugt davon, „dass die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über die Risiken der beiden verabreichten COVID-19-Impfungen aufgeklärt“ habe, heißt es in dem Urteil. Ein Anspruch bestünde schon deshalb nicht, weil N. Ferati der Impfung wirksam zugestimmt hätte.
„Die Frage, ob durch die zweite Impfung bei der Klägerin ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und welche Schäden gegebenenfalls verursacht wurden, kann offen bleiben“, so die Richter.
Zudem ändere auch die öffentliche Impfempfehlung nichts daran, „dass die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzelne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann“. Die zu impfende Person müsse auch eine Entscheidung darüber treffen, ob sie „die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht“, äußerten die Richter. Dafür müsse sie jedoch auch die Gefahren kennen; hierzu wiederum diene die ärztliche Aufklärung.
Wie aus der weiteren Urteilsbegründung hervorgeht, stellt das Landgericht Heilbronn die COVID-Impfung mit einer „Routineimpfung“ gleich. Demnach sei es ausreichend, „wenn der Impfling am ersten Tag aufgeklärt wird“. Eine Verwendung von Merkblättern sei nicht ausgeschlossen, sondern heutzutage weitgehend üblich. Allerdings würden diese Schriftstücke nicht das erforderliche Arztgespräch ersetzen. Der Arzt müsse sich davon überzeugen, „ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat“. Er müsse auch eventuelle Fragen beantworten.
Wer schweigt, hat Pech
Insbesondere für öffentlich empfohlene Impfungen könne es laut Gericht jedoch genügen, wenn der Patient nach schriftlicher Aufklärung die Möglichkeit bekomme, mit dem Arzt zu sprechen und Fragen zu stellen. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine Einzelimpfung oder eine Impfung im Rahmen von öffentlichen Impfterminen handele. Wenn hier der Impfling schweige, könne der Arzt davon ausgehen, dass „ein Bedürfnis nach weiterer Aufklärung nicht besteht“, heißt es in dem Urteil mit Verweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Zwar handle es sich bei der durchgeführten COVID-Impfung mit einem neuartigen mRNA-Impfstoff, der nur eine vorläufige Zulassung von der Europäischen Arzneimittelagentur erhalten habe, nicht um eine Routineimpfung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, so die Richter weiter. „Gleichwohl sind nach Auffassung der Kammer die dargelegten Grundsätze des BGH zu den sogenannten Routineimpfungen auf den vorliegenden Fall zu übertragen.“
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Für die Impfgeschädigte und ihren Anwalt ist das Urteil ein Schlag ins Gesicht. Gegenüber Epoch Times äußerte der Heilbronner Rechtsanwalt Dr. Ulrich Stegmüller: „Das Urteil finde ich inhaltlich schlichtweg falsch.“ Zwar begrüße er es, dass das Gericht erkannt habe, dass es sich bei der Impfung mit dem völlig neuartigen mRNA-Impfstoff um keine Routineimpfung handle; dass aber letztendlich doch die Grundsätze der Routineimpfung angewandt wurden, halte er für verfehlt.
In § 630e BGB sei klar geregelt, dass eine Impfaufklärung mündlich zu erfolgen habe. „Jeder Eingriff ist eine Körperverletzung in die körperliche Substanz“, erklärt Dr. Stegmüller weiter. Hierzu bedürfe es einer wirksamen Einwilligung des Patienten, die aber nur vorliege, wenn dieser über sämtliche Umstände ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Bei seiner Mandantin sei diese gesetzlich vorgeschriebene mündliche Aufklärung unstreitig nicht erfolgt. „Doch damit haben sich die Richter überhaupt nicht auseinandergesetzt“, bemängelt der Anwalt.
Nach Ansicht des Juristen gibt es gleich mehrere Ansatzpunkte, um gegen das Urteil vorzugehen. Dr. Stegmüller wird für seine Mandantin Berufung einlegen. „Wir sind guter Dinge, dass das Oberlandesgericht Stuttgart den Fall etwas sachgerechter behandelt und in der zweiten Instanz anders entschieden wird.“https://www.epochtimes.de/gesellschaft/ ... ium=social