@pralli, da muss ich Dir leider widersprechen.
'Der hippokratische Eid' wurde schon 2017 'von Amts wegen' abgeschafft. Natürlich mit der nötigen Bemäntelung (Nebelkerze).
Heute *gilt:
'Deklaration von Genf: Hippokrates und das ärztliche Gelöbnis'Ich gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und bei meiner Ehre“ – so schließt die offizielle deutsche Übersetzung des ärztlichen Gelöbnisses in seiner aktuellen Fassung, die von der 68. Generalversammlung des Weltärztebundes in Chicago am 14. Oktober 2017 veröffentlicht wurde. Entgegen der weitläufig vorhandenen Meinung, wonach Ärzte auf den Hippokratischen Eid als Grundlage ethischen Handelns schwören, ist dem nicht so. ...
(Wortlaut):
Das ärztliche Gelöbnis
Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten wird mein oberstes Anliegen sein.
Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren.
Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren.
Ich werde nicht zulassen, dass Erwägungen von Alter, Krankheit oder Behinderung, Glaube, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung, soziale Stellung oder jegliche andere Faktoren zwischen meine Pflichten und meine Patientin oder meinen Patienten treten.
Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren.
Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, mit Würde und im Einklang mit guter medizinischer Praxis ausüben.
Ich werde die Ehre und die edlen Traditionen des ärztlichen Berufes fördern.
Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern, meinen Kolleginnen und Kollegen und meinen Schülerinnen und Schülern die ihnen gebührende Achtung und Dankbarkeit erweisen.
Ich werde mein medizinisches Wissen zum Wohle der Patientin oder des Patienten und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung teilen.
Ich werde auf meine eigene Gesundheit, mein Wohlergehen und meine Fähigkeiten achten, um eine Behandlung auf höchstem Niveau leisten zu können.
Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.
Ich gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und bei meiner Ehre. '
https://aerztezeitung.at/2018/oaz-artikel/politik/deklaration-von-genf-hippokrates-und-das-aerztliche-geloebnis/Aber:
*genau dieser Weichspüler gilt nicht/ist ausgehebelt worden.
Wenn man sich die einzelnen Punkte selbst der 'modernen' Version durch liest, dreht sich mir der Magen um.
Er steht in krassem Widerspruch zur aktuellen Handhabung in der Praxis. Und dem Nürnberger Codex.
Wo bleibt die Menschenwürde, die Erwägung von Alter, Krankheit oder Behinderung, wo bleiben Ehre und edle Tradition des ärztlichen Berufes bei Zwangsgabe eines experimentellen Impfstoffes an Massen von Patienten, sogar an Kinder ?Gibt es überhaupt noch eine Erinnerung an den
Nürnberger Codex ?
Im Original (in deutscher Übersetzung):
Der Nürnberger Kodex 1947 Am 19./20. August 1947 führte das amerikanische Militärtribunal in seinem Urteil über deutsche Ärzte unter dem Abschnitt "Erlaubte Medizinische Experimente" zehn Punkte auf, die später als der "Nürnberger Kodex" bekannt wurden :
1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich.
Das heißt, dass der Betreffende im juristischen Sinne fähig sein muss, seine Einwilligung zu geben; in der Lage sein muss, eine freie Entscheidung zu treffen, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Beeinflussung oder des Zwanges; und genügend Kenntnis von und Einsicht in die Bestandteile des betreffenden Gebietes haben muss, um eine verständnisvolle und aufgeklärte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung machte es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Annahme ihrer bejahenden Entscheidung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen.
Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies sind persönliche Pflichten und persönliche Verantwortungen, welche nicht ungestraft auf andere übertragen werden können.
2. Der Versuch muss derart angelegt sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind und welche ihrem Wesen nach nicht willkürlich und unnötig sind.
3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und Kenntnissen des Wesens der Krankheit oder des sonstigen Forschungsproblems aufzubauen, dass die erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen.
4. Der Versuch ist so durchzuführen, dass alle unnötigen körperlichen und geistigen Leiden und Schädigungen vermieden werden.
5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein Grund zu der Annahme besteht, dass der Tod oder ein dauernder, körperlicher Schaden eintreten wird, mit der Ausnahme vielleicht jener Versuche, bei welchen Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dienen.
6. Der Grad der eingegangenen Gefahr darf niemals die Grenzen überschreiten, welche sich aus der humanitären Bedeutung des zu lösenden Problems ergeben.
7. Angemessene Vorbereitungen sind zu machen und ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um die Versuchspersonen gegen selbst die geringste Möglichkeit einer Verletzung, bleibenden gesundheitlichen Schädigungen oder des Todes zu schützen.
8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Die größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind in allen Stufen des Versuches von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
9. Während des Versuches muss es der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, falls sie körperlich oder geistig einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er bei Anwendung der von ihm geforderten besonderen Redlichkeit und Erfahrung sowie seines sorgfältigen Urteils Grund hat anzunehmen, dass eine Fortsetzung des Versuches zu einer Verletzung, bleibenden gesundheitlichen Schädigung oder dem Tod der Versuchsperson führen könnte.
https://aix-scientifics.de/de/_nuremberg.htmlZugegeben, viel Text ... aber: gegen das Vergessen !