Angelsaxe hat geschrieben:'Ziehe nie eine Pistole, wenn Du nicht bereit bist abzudrücken.
Oh, das war keine leere Drohung. Ich habe mich schon beim Rechtsanwalt erkundigt.
All das was du darlegst, all die unnötigen Kosten die auf dich zukommen, kannst du von der Bank zurückbekommen.
Deshalb habe ich dir die zwei Links oben gesendet, damit du siehst wie es funktioniert.
Bei mir gab es Bewegung nach den ich dies per Mail an die Bank gesendet habe:
>> In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass Banken und Sparkassen nach Eintritt eines Erbfalls eine Auszahlung von Geldvermögen an den Erben zu Unrecht mit der Begründung verweigern, dass eine Auszahlung erst nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen müsse. Was offensichtlich manchen Bankmitarbeitern nicht bewusst ist, ist das dann, wenn die Auszahlung zu Unrecht verweigert, insbesondere aber zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt worden ist, die Bank sich gegenüber dem Erben schadenersatzpflichtig macht (LG Memmingen, Urteil vom 28.19.2019, 22 O 257/19). Helmut A. Graf, Rechtsanwalt,<<
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfr ... auszahlen/ und klar gemacht habe, dass wenn bis Datum xy nicht passiert, ich mich, obwohl ich es wirklich nicht möchte, ein Rechtsanwalt beauftragen werde mich zu vertreten und dass es nicht kostenlos wird.
Auch das kannst du an die Bank weiterleiten:
>> Bank verweigert trotz Kontovollmacht der Erbin Auszahlung wegen nicht vorhandenem Erbschein
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin den Erblasser aufgrund eines in Kalifornien errichteten notariellen Testaments als Alleinerbin beerbt. Obwohl der Erblasser zusätzlich der Klägerin eine über den Tod hinaus bestehende Kontovollmacht für sein Girokonto sowie eine Vorsorgevollmacht zur Vermögensvorsorge erteilt hat, weigerte sich die beklagte Bank eine Anweisung der Erbin, die Gelder vom unter Konto Aktivsparen auf das Girokonto zurück transferieren wollte, zu befolgen und machte dies von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass durch das vorgelegte kalifornische Testament das Erbrecht der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen sei und sie zudem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Vollmachten habe.
Die Klägerin beauftragte daraufhin zunächst einen Rechtsanwalt, der die Beklagte unter Darlegung der Sach- und Rechtslage erneut, in der Sache aber erfolglos, zur Befolgung der Anweisung aufforderte.
Nachdem der Klägerin der Erbschein erteilt worden war, verlangte sie nun von der beklagten Bank Schadenersatz und zwar Kosten für den Erbschein in Höhe von 1.470 €, 43,40 € Fahrtkosten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, 389,52 € für die Zwischenfinanzierung fällige Erbschaftsteuer sowie zusätzliche Kontoführungsgebühren und Anwaltsgebühren in Höhe von 4.066,11 €. Da die Bank der Erbin den entstandenen Schaden nicht ersetzen wollte, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.<<
Die Klägerin hat gewonnen:
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfr ... auszahlen/Viel Erfolg!